Dieses Kriterium ist bei einem Angestellten, der in erster Linie Fahrzeuge verkauft, und zusätzlich die Kompetenz hat, die verkauften Fahrzeuge beim Importeur abzurufen, offensichtlich nicht erfüllt. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte durch diese Kompetenzen die Möglichkeit hatte, nicht unerhebliche finanzielle Verpflichtungen für seine Arbeitgeberin einzugehen, zumal diese auf den Verkauf von Luxusautos spezialisiert ist. Im Grunde genommen leitete er aber nur die Bestellungen der Kunden weiter und diese waren schlussendlich verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen.