7.5 Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist zuzustimmen. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Automobilverkäufer und Markenverantwortlicher Audi bei der Beschwerdeführerin angestellt war und als solcher die Kompetenz hatte, bereits an Kunden verkaufte Fahrzeuge beim Importeur zu bestellen. Massgebendes Kriterium für die Täterschaft nach Art. 158 Ziff. 1 StGB ist die Selbstständigkeit. Dieses Kriterium ist bei einem Angestellten, der in erster Linie Fahrzeuge verkauft, und zusätzlich die Kompetenz hat, die verkauften Fahrzeuge beim Importeur abzurufen, offensichtlich nicht erfüllt.