Die Generalstaatsanwaltschaft wendet dagegen ein, der Beschuldigte habe keine Vermögensverwaltungs-Funktion innegehabt. Es fehle an der Selbstständigkeit, an der effektiven Geschäftsführungstätigkeit und an der Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen als typischer und wesentlicher Inhalt des Rechtsverhältnisses. Auch der Beschuldigte verneint in seiner Stellungnahme das Vorliegen der Selbstständigkeit, welche einen Geschäftsführer im Sinne der Bestimmung auszeichnen würde. 7.5 Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist zuzustimmen.