Die Zustimmung des Vorgesetzten sei in diesen Fällen nicht nötig gewesen, womit der Beschuldigte selbstständig über namhafte Vermögenswerte habe verfügen können. Der Beschuldigte sei als „de-facto- Geschäftsführer“ zu selbständigen Handlungen gegen innen und gegen aussen bevollmächtigt gewesen. Somit erfülle er die Tätereigenschaft von Art. 158 Ziff. 1 StGB. 7.4 Die Generalstaatsanwaltschaft wendet dagegen ein, der Beschuldigte habe keine Vermögensverwaltungs-Funktion innegehabt.