Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, der Beschuldigte habe in seiner Funktion als Markenverantwortlicher Audi Zugriff auf ihr Bestellsystem und so eine unmittelbare Einflussmöglichkeit auf ihr Vermögen gehabt. Er habe selbstständig Kundenfahrzeuge, d.h. von Kunden bereits bestellte Fahrzeuge, bei der E.________ bestellen und so in ihrem Namen gewichtige finanzielle Verpflichtungen eingehen können. Die Zustimmung des Vorgesetzten sei in diesen Fällen nicht nötig gewesen, womit der Beschuldigte selbstständig über namhafte Vermögenswerte habe verfügen können.