Geschäftsführer respektive Vermögensverwalter kann aber auch sein, wer lediglich im Innenverhältnis in leitender Stellung für fremde Vermögensinteressen Sorge zu tragen hat. Schliesslich muss es um die Betreuung von nicht unerheblichen Vermögenswerten gehen (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N 3 zu Art. 158 mit Hinweisen). 7.3 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, der Beschuldigte habe in seiner Funktion als Markenverantwortlicher Audi Zugriff auf ihr Bestellsystem und so eine unmittelbare Einflussmöglichkeit auf ihr Vermögen gehabt.