3 Begründung muss die Vermögensverwaltung der typische und wesentliche Inhalt des Vertragsverhältnisses darstellen. Überdies hat der Täter bei der Erfüllung dieser Hauptpflicht über ein gewisses Mindestmass an Selbstständigkeit zu verfügen. Diese fehlt, wenn er nach Weisungen hierarchisch höherer Stellen handelt. Geschäftsführer respektive Vermögensverwalter kann aber auch sein, wer lediglich im Innenverhältnis in leitender Stellung für fremde Vermögensinteressen Sorge zu tragen hat.