7. 7.1 Den sog. Treuebruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer mit der Vermögensverwaltung eines anderen betraut ist und dabei unter Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. 7.2 Die Täterschaft von Art. 158 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass den Betroffenen eine besondere Vermögensfürsorgepflicht trifft. Der Täter muss somit die Stellung eines Schutzgaranten für fremde Vermögenswerte innehaben. Bei rechtsgeschäftlicher