Die Staatsanwaltschaft selbst gehe folglich von einer zweifelhaften Beweislage aus. Sie argumentiert weiter, dass die fehlende Zustimmung vorliegend aus mehreren Gründen beweismässig erstellt sei. Daraus schliesst die Beschwerdeführerin, dass sich entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ein genügender Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten erhärtet habe. Alles in allem sei der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung von Art. 158 StGB erfüllt.