6. Die Anzeigestellerin befasst sich in ihrer Beschwerde in erster Linie mit der Frage nach der internen Befugnis des Beschuldigten, die fragliche Bestellung vorzunehmen. Sie führt dazu aus, die Staatsanwaltschaft räume selber ein, dass nach den getätigten Ermittlungen offen bleiben müsse, ob die umstrittene Bestellung mit oder ohne Zustimmung des Vorgesetzten des Beschuldigten erfolgt sei. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden sich die diesbezüglichen Aussagen der Beteiligten diametral entgegenstehen. Die Staatsanwaltschaft selbst gehe folglich von einer zweifelhaften Beweislage aus.