3. Dem vorliegenden Verfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte war ab dem .________ 2009 bei der Beschwerdeführerin als Fahrzeughändler angestellt. Bereits im Vorfeld des hier zur Diskussion stehenden Vorfalls gab es zwischen den Parteien Unstimmigkeiten. Der Beschuldigte stellte seinen Vorgesetzten schliesslich ein Ultimatum zur Bezahlung einer aus seiner Sicht ausstehenden Bonusforderung bis am .________ 2016. Die Frist blieb offenbar unbenutzt;