382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. Januar 2018, wurde der Beschwerdeführerin aber erst am 19. Januar 2018 zugestellt (Beilage 3). Folglich wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 29. Januar 2018 (Poststempel) gewahrt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.