Das ist hier nicht der Fall. Weiter begründen auch die bisher im Rahmen des nachträglichen Verfahrens ergangenen Verfahrenshandlungen, namentlich die Verfügung vom 30. August 2018 keine Voreingenommenheit des Gesuchgegners. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.