Diese behaupteten Verfahrensfehler sind grundsätzlich auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen. Der Gesuchsteller legte Berufung gegen das erstinstanzliche Strafurteil ein und gelangte in der Folge auch an das Bundesgericht. Aus diesen Urteilen ergeben sich keine Anhaltpunkte, dass schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel vorlagen, die eine Befangenheit für das nachträgliche Verfahren begründen könnten. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.1). Das ist hier nicht der Fall.