Der Gesuchsteller leitet die Befangenheit hauptsächlich aus dem Verhalten des Gesuchgegners im ursprünglichen Strafverfahren ab. Er bringt vor, seine Beweise für seine Unschuld seien nicht berücksichtigt und alle Anträge durch den Gesuchgegner abgelehnt worden. Weiter habe er nicht wissen dürfen, auf welche Dokumente sich das Urteil stütze. Der Gesuchgegner habe den Berufungsprozess gesteuert und sich auf ein offensichtlich falsches Gutachten gestützt. Diese behaupteten Verfahrensfehler sind grundsätzlich auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen.