Dies wäre dann der Fall, wenn das Strafurteil bereits rechtliche und tatsächliche Feststellungen enthalten würde, die darauf hindeuteten, dass der Gesuchgegner bereits im Urteilszeitpunkt davon ausging, die Voraussetzungen einer Verwahrung seien erfüllt. Dies wird vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht und ist mit Blick 3 auf die Urteilsbegründung zur Frage der Massnahme auch nicht ersichtlich (vgl. Vollzugsakten Nr. 1960/10, Band 2, pag. 537 ff.).