Eine unzulässige Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO liegt damit nur vor, wenn sich der Gesuchgegner durch seine Mitwirkung am erstinstanzlichen Strafurteil bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn im Hinblick auf das nachträgliche Verfahren nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lässt. Dies wäre dann der Fall, wenn das Strafurteil bereits rechtliche und tatsächliche Feststellungen enthalten würde, die darauf hindeuteten, dass der Gesuchgegner bereits im Urteilszeitpunkt davon ausging, die Voraussetzungen einer Verwahrung seien erfüllt.