Dort geht es um eine Korrektur ursprünglich fehlerhafter Sachurteile. Eine nachträgliche Entwicklung ist dort gerade nicht von Bedeutung bzw. kann nicht zur Aufhebung der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache und zu einer neuen Beurteilung des Sachverhalts führen (vgl. HEER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1, 3 und 5 zu Art. 363 StPO). Der Gesuchgegner tritt damit weder als Berufungs- noch Revisionsrichter auf, wie der Gesuchsteller anzunehmen scheint. Es geht nicht darum, das ursprüngliche Urteil in Frage zu stellen, sondern zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Entwicklung eine Verwahrung anzuordnen ist.