6. Einem Nachverfahren liegt keine strafrechtliche Anklage zugrunde. Das Verfahren ist nicht darauf gerichtet, die Schuld oder Nichtschuld eines Betroffenen festzustellen, wie das beim erstinstanzlichen Urteil der Fall war. Es soll einer späteren Entwicklung Rechnung getragen werden. Das Nachverfahren i.S.v. Art. 363 – 365 StPO ist daher auch von der strafprozessualen Revision i.S.v. Art. 410 ff. StPO zu unterscheiden. Dort geht es um eine Korrektur ursprünglich fehlerhafter Sachurteile.