363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Die Zuständigkeit des Gesuchgegners ergibt sich mit Blick auf die zitierten Artikel gerade aus dem Umstand, dass er das erstinstanzliche Urteil gefällt hat. Seine Zuständigkeit ist gesetzlich vorgesehen. Damit kann nicht automatisch von einer unzulässigen Mehrfachbefassung ausgegangen werden.