3. Der Gesuchsteller vertritt den Standpunkt, dass der Gesuchgegner nicht am Entscheid betreffend Anordnung der Verwahrung mitwirken könne, da er bereits an der Ausfällung des Strafurteils beteiligt gewesen sei. Es sei offensichtlich, dass der ursprüngliche Richter nicht die geeignete Person sei, um sein eigenes Urteil in Frage zu stellen. Der Gesuchsteller macht damit einerseits eine Vor- bzw. Mehrfachbefassung geltend. Andererseits weist er auf Verfahrensfehler des Gesuchgegners im Zusammenhang mit der Ausfällung des Strafurteils hin. Der Gesuchgegner sei korrupt und missachte elementare Regeln einer demokratischen Justiz.