7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO 11 [analog]). Diese wird gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 2‘473.20 bestimmt. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: