ob der Arbeitgeber resp. der Werkbesteller die notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen getroffen und genügend durchgesetzt haben, kein Tatverdacht erhärtet, insbesondere weil sich ergibt, dass der Arbeitgeber bzw. Werkbesteller ihren Sorgfaltspflichten den Umständen entsprechend nachgekommen sind und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen ausreichend waren, wird die Staatsanwaltschaft abermals eine Verfahrenseinstellung zu erwägen haben. Andernfalls wird sie einen Strafbefehl erlassen resp. gegebenenfalls Anklage beim zuständigen Gericht erheben müssen (vgl. E. 4.1 hiervor).