Es muss vorab unter Einbezug der Beschwerdeführerin und erneuter Prüfung der Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgeklärt werden, ob der Arbeitgeber resp. der Werkbesteller die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zur Vermeidung von Berufsunfällen veranlasst hat und sie ihren Pflichten, die angeordneten Vorsichtsmassnahmen zu überprüfen und nötigenfalls durchzusetzen, hinreichend nachgekommen sind. Hierzu erscheint insbesondere der Beizug der SUVA-Akten der E.________(Unternehmung) und des Verstorbenen sowie die (erneute) Befragung von I.________ und G.________ angezeigt.