Es liegt mindestens derzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor. Es muss vorab unter Einbezug der Beschwerdeführerin und erneuter Prüfung der Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgeklärt werden, ob der Arbeitgeber resp. der Werkbesteller die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zur Vermeidung von Berufsunfällen veranlasst hat und sie ihren Pflichten, die angeordneten Vorsichtsmassnahmen zu überprüfen und nötigenfalls durchzusetzen, hinreichend nachgekommen sind.