6. Nach dem Gesagten dringt die Beschwerdeführerin demnach mit ihrer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung durch. Die bisherigen Ermittlungen im Strafverfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von C.________ sel. sind zurzeit als ungenügend zu erachten. Das Strafverfahren kann zum heutigen Zeitpunkt nicht eingestellt legen. Es liegt mindestens derzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor.