Ferner gibt es Hinweise, dass G.________ von der Werkbestellerin H.________(Unternehmung) direkt nach dem Absturz des Verstorbenen und noch vor Eintreffen der Polizei den Mitarbeitern Anweisungen gegeben hat, welche Aussagen sie gegenüber der Polizei machen sollen (vgl. delegierte Einvernahme von F.________ vom 7. November 2017, Z. 26 ff., 63 f.; delegierte Einvernahme von J.________ vom 17. November 2017, Z. 140 ff., 148 f.; delegierte Einvernahme K.________ vom 16. November 2017, Z. 101 ff.). Auch insoweit drängen sich weitere Abklärungen auf.