Es sind noch nicht alle zur Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Abklärungen getätigt worden. Es muss untersucht werden, ob der Arbeitgeber und der Werkbesteller den massgebenden Bestimmungen zur Vermeidung von Berufsunfällen (vgl. E. 4.3 hiervor) nachgekommen sind. Derzeit ist unklar, wie der Arbeitgeber die Überwa- chungs- und Kontrollpflichten wahrgenommen haben. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu keine Feststellungen gemacht. Es steht lediglich fest, dass der Verstorbene offenbar am 3. Mai 2016 den Kurs «Bedienen von Hubarbeitsbühnen» – wie lange dieser dauerte ist unklar – besucht hat. Ob dieser zur Vermeidung von Berufsunfällen ausreicht resp.