Die Beschwerdekammer in Strafsachen kann beim derzeit vorliegenden Beweisergebnis nicht beurteilen, ob die Arbeitgeberin oder die Werkbestellerin resp. die in der Unternehmung zuständigen Personen allenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung (Unterlassen der notwendigen Massnahmen und Kontrollen/Durchsetzung zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit) in Bezug auf den Unfall vom 30. Oktober 2017 und den Tod von C.________ sel. trifft. Es sind noch nicht alle zur Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Abklärungen getätigt worden.