vgl. ebenso BGE 134 IV 255 E. 4.4.2, wonach eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs gegeben ist, wenn eine andere, für den zu prüfenden Fall eigentümlich wirkende Ursache einen ganz aussergewöhnlichen Umstand darstellt oder derart aussergewöhnlich ist, dass man sie nicht hätte erwarten müssen). Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor, zumal Hinweise darauf vorliegen, dass der Geschäftsführer I.________ bereits vor dem Unfall von der systematischen Missachtung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle und insbesondere durch den Verstorbenen gewusst hat und offenbar nichts unternahm.