Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (vgl. E. 4.2 hiervor; vgl. ebenso BGE 134 IV 255 E. 4.4.2, wonach eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs gegeben ist, wenn eine andere, für den zu prüfenden Fall eigentümlich wirkende Ursache einen ganz aussergewöhnlichen Umstand darstellt oder derart aussergewöhnlich ist, dass man sie nicht hätte erwarten müssen).