Der Sachverhalt bedarf vertiefter Abklärung. Anders als es die Staatsanwaltschaft vorbringt, kann vorliegend nicht von vornherein von einem derart krassen Selbstverschulden des Verstorbenen ausgegangen werden, als dass dieses die Adäquanz zwischen dem Unfall und einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung des Arbeitgebers resp. des Werkbestellers zweifellos unterbrechen würde und eine Abklärung einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung durch den Arbeitgeber oder den Werkbesteller obsolet wäre. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (vgl. E. 4.2 hiervor;