Gemäss I.________ habe er nie jemanden mit Schutzausrüstung gesehen. Die Beschwerdeführerin reichte weiter Fotos der mutmasslichen Unfallbaustelle ein, aus welchen ersichtlich ist, dass elementare Sicherheitsvorschriften missachtet wurden. So wurde auf den Fotos von den Arbeitnehmern etwa weder ein Helm noch ein «Gstältli» getragen. Ferner ist den bislang vorliegenden SUVA-Akten zu entnehmen, dass dem Unfallversicherer immer wieder Schadenfälle des Verstorbenen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Leitern gemeldet wurden.