Dass der Verstorbene die Arbeitssicherheit vernachlässigt habe, sei allgemein bekannt gewesen. I.________, Geschäftsführer der E.________(Unternehmung), sagte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21. November 2017 aus, dass der Verstorbene bereits vor zwei Jahren einmal von einer Leiter gefallen sei und sich solch ein Vorfall nicht hätte wiederholen dürfen. Er war sich demnach vor dem Unfall der Problematik der verletzten Sicherheitsbestimmungen offenbar bewusst. Zudem sagte er weiter aus, dass er mindestens einmal pro Woche auf der Baustelle gewesen sei. Er hat sich folglich davon ein entsprechendes Bild machen können. Gemäss I.__