8 Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht hat, ergeben sich aus den Aussagen der am Unfalltag anwesenden befragten Arbeitnehmer sowie des Geschäftsführers I.________ selbst Hinweise darauf, dass sowohl die Arbeitgeberin als auch die Werkbestellerin gewusst haben oder zumindest hätten wissen müssen, dass die Sicherheitsvorschriften von den Arbeitnehmern und insbesondere dem Verstorbenen systematisch – und nicht nur am Unfalltag – verletzt worden sind und dass diese Verletzungen offenbar zumindest konkludent geduldet wurden. F.___