vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.4, welches entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist). Ob die Vorschriften zur Arbeitssicherheit (inkl. Überprüfung und Durchsetzung) von der Arbeitgeberin des Verstorbenen, E.________(Unternehmung), bzw. der Werkbestellerin, H.________(Unternehmung), (oder deren gemäss interner Organisation verantwortlichem Personen) eingehalten wurden und diese demnach ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt. Dies, obwohl Hinweise dafür vorliegen, dass die notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen von der Arbeitgeberin resp.