82 UVG sowie der VUV. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (Art. 6 VUV; vgl. zu den weiteren umfassenden Überwachungs- und Kontrollpflichten des Arbeitgebers, E. 4.3 hiervor). Selbst wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit relativ autonom ausübt, entbindet dies den Arbeitgeber nicht von sämtlichen Pflichten (vgl. Art. 7 Abs. 2 VUV; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.4, welches entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist).