Dies bedeutet indes nicht unweigerlich, dass aufgrund dessen eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung des Arbeitgebers oder des Werkbestellers durch zumindest konkludentes Dulden der Verletzungen der Sicherheitsvorschriften nicht näher abgeklärt werden muss. Die Staatsanwaltschaft lässt ausser Acht, dass es sich vorliegend um einen Arbeitsunfall handelt und den Arbeitgeber verschiedene Pflichten, insbesondere Überwachungs- und Kontrollpflichten, treffen. Die Pflichten zum Schutze der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich u.a. aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 UVG sowie der VUV.