sie greift zu kurz. Es mag sein, dass der Verstorbene beim Vorfall vom 30. Oktober 2017 offenbar selbst elementare Sicherheitsvorschriften missachtet hat (vgl. den Fachbericht der Fachstelle VU+P Umweltkriminalität/Arbeitssicherheit der Kantonspolizei Bern vom 8. Januar 2018, S. 5 f.). Dies bedeutet indes nicht unweigerlich, dass aufgrund dessen eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung des Arbeitgebers oder des Werkbestellers durch zumindest konkludentes Dulden der Verletzungen der Sicherheitsvorschriften nicht näher abgeklärt werden muss.