Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Art. 6 Abs. 3 VUV). Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen (Art. 7 Abs. 1 VUV). Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbinden den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen der Arbeitssicherheit (Art. 7 Abs. 2 VUV).