Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 2 BauAV). Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist gemäss Art. 4 Abs. 2 BauAV von der Baustelle wegzuweisen. Gemäss Art.