Art. 3 Abs. 1 BauAV schreibt vor, das Bauarbeiten so geplant werden müssen, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich die Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können. Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 2 BauAV).