6 4.3 Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften sind insbesondere die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV; SR 832.311.141) sowie die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) massgebend. Art. 3 Abs. 1