Bundesgerichts 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.5) ergeben. Bei einem Unterlassungsdelikt ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften.