Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann ferner durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Garantenstellung kann sich insbesondere aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 328 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220], Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]; Urteil des Bundesgerichts 6S.447/2003 vom 1. April 2014 E. 3.1 mit Hinweisen) oder aus der Baustellenverantwortung (Ingerenz; Urteil des