Die im Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2017 erörterte Pflicht des Arbeitgebers, die angeordneten Vorsichtsmassnahmen zu überprüfen und nötigenfalls durchzusetzen, müsse dort ihre Grenze haben, wo wider jeden gesunden Menschenverstand gehandelt werde. Aus Gründen der Prozessökonomie gehe es nicht an, Tatsachen abzuklären, die selbst wenn sie gegeben wären, keinen Einfluss auf das Ergebnis hätten, weil eben vorliegend durch das katastrophale Verhalten des Verstorbenen so oder anders die Kausalität zwischen eventuellen marginalen Fehlern bei der Überwachung und Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften (Kurse betreffend Ar-