Zudem verletzte die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore», wenn sie von einem klaren Fall von Straflosigkeit ausgehe. Die Frage, ob ein derart schweres Selbstverschulden vorgelegen habe, dass jegliches Drittverschulden ausschliessen würde, beinhalte eine nicht unerhebliche Wertungskomponente und könne gestützt auf den aktuellen Stand der Abklärungen nicht zweifellos beantwortet werden. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist auf die interne Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese betont ergänzend, dass den seit 30 Jahren in dieser Branche tätigen Verstorbenen nicht nur irgendein Selbstverschulden an seinem Unfalltod