Das Unterbleiben der entsprechenden Massnahmen sei mithin unfallursächlich gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe Bundesrecht verletzt, indem sie die sich stellenden rechtlichen Fragen übergangen habe. Sie habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Dies sei nachzuholen. Zudem verletzte die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore», wenn sie von einem klaren Fall von Straflosigkeit ausgehe.