von den anderen für die Baustelle zuständigen Personen zu befolgen seien, gänzlich ausser Acht zu lassen. Dadurch, dass der Arbeitgeber des Verstorbenen die notwendigen Massnahmen zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit nicht getroffen habe, obwohl er dazu gemäss den massgebenden Normen verpflichtet gewesen sei, habe er seine Sorgfaltspflichten verletzt. Gleiches gelte für die Werkbestellerin. Durch die Vornahme der entsprechenden Massnahmen zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit wäre die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes deutlich verringert worden. Das Unterbleiben der entsprechenden Massnahmen sei mithin unfallursächlich gewesen.