Die Absolvierung eines Kurses oder die Tatsache, dass dem Verstorbenen wegen seiner langjährigen Berufserfahrung die Sicherheitsvorschriften hätten bekannt sein müssen, entbinde die Arbeitgeberin nicht von weiteren Über- wachungs- und Kontrollpflichten. Ob die für die betreffende Baustelle verantwortlichen Unternehmungen die massgebenden Bestimmungen eingehalten hätten und den sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten nachgekommen seien, sei völlig unklar, weil dies nicht untersucht worden sei.